LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.07.2006
15 (4) Sa 62/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2758/05

Gleichstellungsabrede bei Betriebsübergang

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 15 (4) Sa 62/06

DRsp Nr. 2006/27788

Gleichstellungsabrede bei Betriebsübergang

»Eine sog. Gleichstellungsabrede ist dahin auszulegen, dass § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB im Falle anderweitiger, wechselseitiger kongruenter Tarifbindung beim übernehmenden Arbeitgeber in gleicher Weise Anwendung finden soll, wie es der Fall gewesen wäre, wenn statt der arbeitsvertraglichen Gleichstellung auf Arbeitnehmerseite vor dem Betriebsübergang eine kongruente Tarifbindung (kraft Gewerkschaftszugehörigkeit) bestanden hätte. Einer (ausdrücklichen) "Tarifwechselklausel" bedarf es insoweit nicht. (entgegen LAG Berlin vom 31.03.2006 - 6 Sa 2262/05).«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis wurde am 01.09.1972 mit der Stadt S. begründet, welches Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes war.

Im Arbeitsvertrag der Klägerin, wie auch bei anderen Arbeitnehmern, war bestimmt worden: