ArbG Berlin, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 13629/05
Gleichstellungsabrede bei Tarifwechsel infolge Betriebsteilsübergangs - kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Geltung allgemeinverbindlichen Tarifvertrags im Erwerberbetrieb
LAG Berlin, Urteil vom 31.03.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 2262/05
DRsp Nr. 2006/19659
Gleichstellungsabrede bei Tarifwechsel infolge Betriebsteilsübergangs - kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Geltung allgemeinverbindlichen Tarifvertrags im Erwerberbetrieb
»1. Eine sog. Gleichstellungsabrede ist nicht dahin auszulegen, dass sie im Falle eines Tarifwechsels gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB jedenfalls dann ihre Richtung auf die für den Übernehmer einschlägigen Tarifverträge ändern soll, wenn auch die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 Abs. 4TVG an diese Tarifverträge gebunden werden.2. Das Zusammentreffen einer infolge Betriebsteilübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB statisch fortgeltenden Gleichstellungsabrede mit einem das Arbeitsverhältnis nunmehr auch aufgrund Allgemeinverbindlichkeit erfassenden Tarifvertrag ist nicht nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz, sondern gemäß § 4 Abs. 3TVG zu behandeln.3. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1BGB werden für eine Gleichstellungsabrede nicht dadurch erfüllt, dass ein Betriebsteil beim Erwerber unter den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags fällt.«
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