LAG Berlin - Urteil vom 31.03.2006
6 Sa 2262/05
Normen:
BGB § 157 § 313 Abs. 1 § 613a Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 3 § 5 Abs. 4 ; BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 96
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 13629/05

Gleichstellungsabrede bei Tarifwechsel infolge Betriebsteilsübergangs - kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Geltung allgemeinverbindlichen Tarifvertrags im Erwerberbetrieb

LAG Berlin, Urteil vom 31.03.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 2262/05

DRsp Nr. 2006/19659

Gleichstellungsabrede bei Tarifwechsel infolge Betriebsteilsübergangs - kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Geltung allgemeinverbindlichen Tarifvertrags im Erwerberbetrieb

»1. Eine sog. Gleichstellungsabrede ist nicht dahin auszulegen, dass sie im Falle eines Tarifwechsels gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB jedenfalls dann ihre Richtung auf die für den Übernehmer einschlägigen Tarifverträge ändern soll, wenn auch die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 Abs. 4 TVG an diese Tarifverträge gebunden werden. 2. Das Zusammentreffen einer infolge Betriebsteilübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB statisch fortgeltenden Gleichstellungsabrede mit einem das Arbeitsverhältnis nunmehr auch aufgrund Allgemeinverbindlichkeit erfassenden Tarifvertrag ist nicht nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz, sondern gemäß § 4 Abs. 3 TVG zu behandeln. 3. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB werden für eine Gleichstellungsabrede nicht dadurch erfüllt, dass ein Betriebsteil beim Erwerber unter den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags fällt.«

Normenkette:

BGB § 157 § 313 Abs. 1 § 613a Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 3 § 5 Abs. 4 ; BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 4 ;

Tatbestand: