LAG Chemnitz - Urteil vom 21.03.2005
3 Sa 513/04
Normen:
UKG § 11 ; SHG § 75 Abs. 2 Satz 4 ; AVB § 3 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 2 ; BGB § 305 ; BGB § 306 ; BGB § 307 ; BGB § 308 ; BGB § 309 ; BGB § 310 ; BGB § 613a ; TVG § 3 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 1 ; ArbGG § 64 ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5995/03

Gleichstellungsabrede bei Übergang des Arbeitsverhältnisses auf nicht tarifgebundenen Arbeitgeber

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.03.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 513/04

DRsp Nr. 2005/12527

Gleichstellungsabrede bei Übergang des Arbeitsverhältnisses auf nicht tarifgebundenen Arbeitgeber

»Eine arbeitsvertragliche Gleichstellungsabrede verliert bei Übergang des Arbeitsverhältnisses im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber i.d.R. ihre dynamische Wirkung.«

Normenkette:

UKG § 11 ; SHG § 75 Abs. 2 Satz 4 ; AVB § 3 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 2 ; BGB § 305 ; BGB § 306 ; BGB § 307 ; BGB § 308 ; BGB § 309 ; BGB § 310 ; BGB § 613a ; TVG § 3 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 1 ; ArbGG § 64 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen der BAT-O und diesen ergänzende Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, hilfsweise in der Fassung vom 31.12.2002, Anwendung finden.

Die 1965 geborene verheiratete Klägerin, ein Kind, ist seit 01.09.1984 im U... als medizinisch-technische Fachassistentin Labor beschäftigt.

Mitwirkung zum 01.07.1999 wurde das U... an der U... als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts aufgrund des Gesetzes über die Hochschulmedizin im Freistaat Sachsen errichtet. Artikel 1 dieses Gesetzes bildet das Gesetz über das Universitätsklinikum ... und das U... "..." an der T... U... (UKG).

§ 11 Abs. 1 UKG lautet: