FG Köln - Urteil vom 15.07.2015
9 K 1363/14
Normen:
EStG § 52 Abs 23g; EStG § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF;
Fundstellen:
ZEV 2016, 6

Gleitende Vermögensübergabe, Anwendung des neuen Rechts

FG Köln, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 9 K 1363/14

DRsp Nr. 2015/20034

Gleitende Vermögensübergabe, Anwendung des neuen Rechts

Ist ein vor dem 01.01.2008 geschlossener Übertragungsvertrag, in dem ein Nießbrauchsrecht vorgesehen ist und wurde dieses nach dem Stichtag durch die Vereinbarung von Versorgungszahlungen abgelöst, wird der für die Abziehbarkeit als dauernde Last erforderliche Zusammenhang zwischen den Versorgungszahlungen und der Vermögensübertragung nicht durchbrochen. Daher ist § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 52 Abs 23g; EStG § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob monatliche Zahlungen i.H.v. 2000 € des Klägers an seine Eltern im Rahmen einer so genannten gleitenden Vermögensübergabe als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a des EinkommensteuergesetzEStG – zu berücksichtigen sind. Dabei ist ausschließlich streitig, ob § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung anwendbar ist. Die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Altenteilsleistungen als Sonderausgaben liegen nach den übereinstimmenden Angaben beider Beteiligten unstreitig vor.