GmbH & Co. KG

Autor: Mayer

Die GmbH & Co. KG tritt nach außen als Kommanditgesellschaft (KG) auf und ist damit ihrer Struktur nach eine Personengesellschaft. Ihre Besonderheit besteht lediglich darin, dass eine GmbH als i.d.R. einzige Komplementärin beteiligt ist.

Die "auffällige" Firmierung mit dem Rechtsformzusatz GmbH & Co. KG bezeichnet keine gesonderte Rechtsform, sondern rührt aus §  19 Abs.  2 HGB und ist als haftungsrechtlicher Hinweis darauf vorgeschrieben, dass in der "Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet". Anwendung finden sodann die §§  161  ff. HGB (i.V.m. §§  105  ff. HGB). Oftmals ist die Komplementär-GmbH dabei nur gesellschaftsrechtlich (als Komplementärin), aber nicht vermögensmäßig an der KG beteiligt. Die GmbH bezieht dann zumeist auch keinen Gewinnanteil von der KG, sondern lediglich eine (angemessene) Entschädigung für die Haftungsübernahme in der KG und die Geschäftsführungstätigkeit als Komplementärin. Das KG-Kapital liegt dann zu 100 % bei den Kommanditisten, denen zusätzlich der Gewinnanspruch zugewiesen ist.