FG Hessen - Urteil vom 01.09.2005
8 K 4177/03
Normen:
UmwStG § 20 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1075
EFG 2006, 304

GmbH-Anteil; Veräußerung; Umwandlung; Wertansatz; Wertverknüpfung; Betriebsvermögen - Wertansatz bei Einbringung von GmbH-Anteilen gegen neue Aktien

FG Hessen, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 8 K 4177/03

DRsp Nr. 2006/2616

GmbH-Anteil; Veräußerung; Umwandlung; Wertansatz; Wertverknüpfung; Betriebsvermögen - Wertansatz bei Einbringung von GmbH-Anteilen gegen neue Aktien

1. Bei Einbringung von GmbH-Anteilen gegen Gewährung von Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft führt die Anwendung des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG dazu, dass bei den einbringenden Gesellschaftern für die eingebrachten Anteile an der GmbH der tatsächlich aktivierte Wert der aufnehmenden Kapitalgesellschaft als Veräußerungspreis anzusetzen ist. 2. Eine Überprüfung, ob dieser angesetzte Wert als Teilwert auch rechnerisch zutreffend ermittelt ist, ist im Besteuerungsverfahren der einbringenden Gesellschafter rechtlich nicht möglich. 3. Der Wertansatz bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft gilt nach § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG nicht nur als Veräußerungspreis der einbringenden Gesellschafter, sondern zugleich auch als Anschaffungskosten der - für die Einbringung - erhaltenen Gesellschaftsanteile.

Normenkette:

UmwStG § 20 ;

Tatbestand: