BFH - Beschluss vom 11.05.2005
VIII B 89/01
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 17 ; VStR (1989) Abschn. 76 ff.;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1777
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1197/99

GmbH-Anteile; Bewertung i. Stuttgarter Verfahren

BFH, Beschluss vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VIII B 89/01

DRsp Nr. 2005/12625

GmbH-Anteile; Bewertung i. Stuttgarter Verfahren

1. Das sog. Stuttgarter Verfahren kann als Grundlage zur Schätzung des gemeinen Werts auch für Zwecke der ESt herangezogen werden, soweit es nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt. Das gilt jedenfalls für Anteilsübertragungen, auf die das in Abschn. 76ff. VStR 1989 geregelte Verfahren Anwendung fand.2. Die Frage, wann die Schätzung des gemeinen Werts nach dem Stuttgarter Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, ist eine Frage des Einzelfalls und einer abstrakten Beantwortung nicht zugänglich.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 17 ; VStR (1989) Abschn. 76 ff.;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Schätzung des gemeinen Werts von GmbH-Geschäftsanteilen zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) das sog. Stuttgarter Verfahren modifiziert oder durch ein anderes Schätzungsverfahren ersetzt werden muss, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein fremder Erwerber der Anteile berücksichtigt hätte, ist nicht mehr klärungsbedürftig.