FG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2002
16 K 4425/97 E
Normen:
EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ; GmbHG § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 950
EFG 2005, 843

GmbH-Anteile; Erwerbstreuhand; Anteilsübertragung; Treuhandvereinbarung; Finanzierungskosten; Anschaffungskosten; Veräußerungsverlust; Drittaufwand - Tatsächliche Durchführung einer Erwerbstreuhandvereinbarung

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 16 K 4425/97 E

DRsp Nr. 2005/9239

GmbH-Anteile; Erwerbstreuhand; Anteilsübertragung; Treuhandvereinbarung; Finanzierungskosten; Anschaffungskosten; Veräußerungsverlust; Drittaufwand - Tatsächliche Durchführung einer Erwerbstreuhandvereinbarung

1. Eine vor Gründung einer GmbH privatschriftlich vereinbarte Erwerbstreuhand für Geschäftsanteile ist unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit steuerlich unbeachtlich, wenn die Treuhandvereinbarung nicht tatsächlich durchgeführt wird. 2. Der Verkauf der der Treuhandvereinbarung unterliegenden Anteile an den Treuhänder kann in diesem Fall weder zu abziehbaren Finanzierungsaufwendungen noch zu Anschaffungskosten mit der Folge eines Verlustes bei einer späteren Anteilsveräußerung führen. 3. Einzahlungen der Treugeber auf die Stammeinlage erhöhen als nicht abziehbarer Drittaufwand nicht die Anschaffungskosten des Treuhänders.

Normenkette:

EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ; GmbHG § 15 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Beteiligten streiten um den Abzug eines Veräußerungsverlustes nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) und von Darlehenszinsen.

Der vorliegende Rechtsstreit resultiert aus folgenden Vertragsabschlüssen, an denen der Kläger (der Ehemann) beteiligt war: