FG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2008
11 K 2626/06 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 845

GmbH-Anteile; Realisierung des Veräußerungsverlustes; Gesellschaftsrechtlicher Einziehungsbeschluss - Zeitpunkt für die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 11 K 2626/06 E

DRsp Nr. 2008/11580

GmbH-Anteile; Realisierung des Veräußerungsverlustes; Gesellschaftsrechtlicher Einziehungsbeschluss - Zeitpunkt für die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft

Die Einziehung von GmbH-Anteilen kann erst mit der Bekanntgabe des gesellschaftsrechtlichen Einziehungsbeschlusses zu einem Veräußerungsverlust nach § 17 EStG führen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Verlust aus § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.

Der Kläger, gelernter Kfz-Mechaniker, war zusammen mit Herrn S. an der ABC-GmbH (GmbH) beteiligt. Beide Gesellschafter hielten je 1/2 der Anteile. Die Stammeinlagen des Klägers auf das anteilige Stammkapital i. H. v. insgesamt 50.000 DM, also jeweils 25.000 DM, wurde durch Barzahlung erbracht. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages kann die Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Bei Kündigung oder Austritt aus der Gesellschaft kann der Geschäftsanteil zwangsweise eingezogen oder dessen Abtretung verlangt werden (§ 10 des Gesellschaftsvertrages). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 25. August 1990 (Urkundenrolle Nr. 357/1990, Notar Dr. F.), befindlich in der Einkommensteuerakte 2003, Bezug genommen.