BFH - Urteil vom 12.12.2000
VIII R 52/93
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, 2, 4 ; GmbHG § 31a;
Fundstellen:
BB 2001, 506
BFH/NV 2001, 533
BFHE 194, 120
BStBl II 2001, 286
DB 2001, 570
GmbHR 2001, 257
NJW-RR 2001, 1401
ZIP 2001, 927
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

GmbH-Gesellschafter: Darlehensverlust eines Angehörigen

BFH, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen VIII R 52/93

DRsp Nr. 2001/4020

GmbH-Gesellschafter: Darlehensverlust eines Angehörigen

»Wird einer GmbH durch einen nahen Angehörigen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters ein Darlehen gewährt und kann die GmbH das Darlehen wegen Vermögenslosigkeit nicht zurückzahlen, kann der Wertverlust der Darlehensforderung bei der Ermittlung des Auflösungsgewinns des wesentlich beteiligten Gesellschafters nicht als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, 2, 4 ; GmbHG § 31a;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres während des Klageverfahrens verstorbenen Ehemannes D, mit dem sie für das Streitjahr 1987 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde. Der Ehemann der Klägerin erzielte im Streitjahr als Einzelunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er war außerdem als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Stammeinlage von 10 000 DM (50 v.H. des Stammkapitals) an der D-GmbH (GmbH) beteiligt; eine weitere Stammeinlage von 10 000 DM wurde von der Erbengemeinschaft X gehalten.

Die GmbH hatte in den Jahren 1979 bis 1985 folgende Verluste erlitten:

1979 14 720 DM

1980 6 136 DM

1981 46 185 DM

1982 12 564 DM

1983 7 249 DM

1984 678 DM

1985 7 059 DM