FG Hessen - Urteil vom 10.06.2008
1 K 4127/04
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

GmbH; Kapitalgesellschaft; Gesellschaftsvermögen; Zuwendung; Bedachter; Gesellschaftsanteil; Werterhöhung; Vergünstigung - Schenkungssteuerliche Beurteilung der Werterhöhung eines Gesellschaftsanteils als mittelbare Folge der Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft

FG Hessen, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 1 K 4127/04

DRsp Nr. 2008/16312

GmbH; Kapitalgesellschaft; Gesellschaftsvermögen; Zuwendung; Bedachter; Gesellschaftsanteil; Werterhöhung; Vergünstigung - Schenkungssteuerliche Beurteilung der Werterhöhung eines Gesellschaftsanteils als mittelbare Folge der Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft

1. Bei einer freigebigen Zuwendung an eine GmbH (Kapitalgesellschaft) kann - unabhängig vom Willen des Zuwendenden - "Bedachter" im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur die GmbH sein. Eine als Folge der Zuwendung an die GmbH eingetretene Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsanteile stellt keine Zuwendungen an die Gesellschafter dar (Anschluss an Urteile des BFH vom 25.10.1995 II R 67/93, BStBl. II 1996, 160 und vom 17.04.1996 II R 16/93, BStBl. II 1996, 454; gegen R 18 Abs. 4 Erbschaftssteuerrichtlinien 2003). 2. Für eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Vater der Klägerin, Herr Z, der Klägerin durch Einräumung unangemessener Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen der Y und Z GmbH & Co KG in ... (nachstehend: YuZ) und der