FG Hamburg - Urteil vom 14.03.2002
VI 158/99
Normen:
EStG § 17 ; EStG § 2a Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1014

Golfplatz keine Anlage, die dem Fremdenverkehr dient

FG Hamburg, Urteil vom 14.03.2002 - Aktenzeichen VI 158/99

DRsp Nr. 2002/12122

Golfplatz keine Anlage, die dem Fremdenverkehr dient

Der Betrieb eines Golfplatzes dient nicht unmittelbar dem Fremdenverkehr und stellt folglich begünstigte Tätigkeit i.S. von § 2a Abs. 2 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 17 ; EStG § 2a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer dänischen Kapitalgesellschaft.