BAG - Urteil vom 14.02.2007
10 AZR 181/06
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 264 zu § 611 BGB Gratifikation
DB 2007, 1315
NJW 2007, 1548
NZA 2007, 558
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1219/05
ArbG Solingen - 5 Ca 886/05 lev - 23.8.2005,

Gratifikation/Sondervergütung - Sonderzahlung; Bonus; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 181/06

DRsp Nr. 2007/6374

Gratifikation/Sondervergütung - Sonderzahlung; Bonus; Gleichbehandlung

Orientierungssätze: Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Bonuszahlung, die im Vorfeld einer Betriebsabspaltung in erster Linie die Arbeitsleistungen von leitenden Angestellten in einem bestimmten Zeitraum belohnen soll, vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei der die Leistung versprechenden Arbeitgeberin abhängt. Die Herausnahme ua. der im Wege des Betriebsübergangs das Unternehmen verlassenden Mitarbeiter lässt auf den weiteren Zweck der Leistung schließen, nur die verbleibenden Arbeitnehmer zur besseren Arbeitsleistung in der Zukunft motivieren zu wollen. Dieser Zweck ist nicht sachwidrig.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2004.

Der 1946 geborene Kläger war seit 1974 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Angestellter, zuletzt als leitender Angestellter der Stufe 2 in der Abteilung HSEQ beschäftigt. Sein Bruttojahreseinkommen betrug zuletzt 102.000,00 Euro zuzüglich variabler Vergütungsbestandteile.

Im Dezember 2003 beschlossen Vorstand und Aufsichtsrat der B AG, Teile des Konzerns auszugliedern. Hierzu gehörten Einheiten der Beklagten, die am 1. Oktober 2004 auf die L Deutschland GmbH übertragen wurden. In diesem Zusammenhang ging auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf dieses Unternehmen über.