»Die Bezeichnung von Zuwendungen als "freiwillige Sozialleistung" läßt in der Regel nicht den Schluß zu, die entsprechende Zusage des Arbeitgebers stehe unter einem Widerrufsvorbehalt.«Orientierungssätze:1. Werden in der Gesamtzusage von Jubiläumszuwendungen diese als "freiwillige Sozialleistung" bezeichnet, so läßt dies für sich genommen weder auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen noch auf den Willen des Arbeitgebers schließen, sich den Widerruf der Zusage vorzubehalten. Auch Bezeichnungen wie "Ehrengabe" oder "Geldgeschenk" rechtfertigen eine solche Auslegung der Zusage in der Regel nicht.2. Ein Arbeitgeber, der sich den Widerruf derartiger Zusagen vorbehalten will, muß dies in seiner Erklärung gegenüber den Arbeitnehmern unmißverständlich deutlich machen, etwa indem er die Leistungen "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" in Aussicht stellt.
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