Die Parteien stritten bzw. streiten darüber, ob die Kläger Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass ihres 25- bzw. 40-jährigen Dienstjubiläums haben. Die Kläger zu 3, 5, 6 und 7 haben die Klage (über 4.896,13 Euro, 2.215,94 Euro, 2.343,25 Euro und 3.528,94 Euro) in der Revisionsinstanz mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen.
Die Beklagte betreibt in G eine Landmaschinenfabrik. Eine ihrer Rechtsvorgängerinnen gab im Jahr 1977 eine Personalinformation 4.6 heraus, die in der am 1. Januar 1984 gültigen Fassung unter anderem wie folgt lautete:
"II. Jubiläumszuwendungen
1. Jubilarenehrengabe
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