BAG - Urteil vom 28.04.2004
10 AZR 481/03
Normen:
BGB §§ 133 157 611 613a ; MTV für die Beschäftigten der Metallindustrie Südbaden (vom 8. Mai 1990) § 18 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 191
NZA 2005, 599
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 36/03
ArbG Lörrach, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 232/03

Gratifikation/Sondervergütung; Tarifauslegung; Ausschlussfristen - Jubiläumszuwendung; Geltendmachung durch den Betriebsrat für künftige Jubilare

BAG, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 10 AZR 481/03

DRsp Nr. 2004/11194

Gratifikation/Sondervergütung; Tarifauslegung; Ausschlussfristen - Jubiläumszuwendung; Geltendmachung durch den Betriebsrat für künftige Jubilare

Orientierungssatz: Lässt ein Tarifvertrag zur Wahrung der in ihm vorgesehenen Ausschlussfrist eine Geltendmachung von Ansprüchen der Arbeitnehmer "durch den Betriebsrat dem Grunde nach" genügen, wobei diese Geltendmachung bis zur Erfüllung der Ansprüche auch für "sich anschließende Ansprüche" ausreichen soll, so können vom Betriebsrat für die Arbeitnehmer auch noch nicht entstandene Ansprüche geltend gemacht und damit dem Verfall entzogen werden.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 611 613a ; MTV für die Beschäftigten der Metallindustrie Südbaden (vom 8. Mai 1990) § 18 ;

Tatbestand:

Die Parteien stritten bzw. streiten darüber, ob die Kläger Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass ihres 25- bzw. 40-jährigen Dienstjubiläums haben. Die Kläger zu 3, 5, 6 und 7 haben die Klage (über 4.896,13 Euro, 2.215,94 Euro, 2.343,25 Euro und 3.528,94 Euro) in der Revisionsinstanz mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen.

Die Beklagte betreibt in G eine Landmaschinenfabrik. Eine ihrer Rechtsvorgängerinnen gab im Jahr 1977 eine Personalinformation 4.6 heraus, die in der am 1. Januar 1984 gültigen Fassung unter anderem wie folgt lautete:

"II. Jubiläumszuwendungen

1. Jubilarenehrengabe