BFH - Urteil vom 28.11.2018
I R 61/16
Normen:
AO § 347 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 898
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2794/15

Grenzen der Auslegung eines Einspruchs hinsichtlich der angefochtenen Steuerbescheide

BFH, Urteil vom 28.11.2018 - Aktenzeichen I R 61/16

DRsp Nr. 2019/11198

Grenzen der Auslegung eines Einspruchs hinsichtlich der angefochtenen Steuerbescheide

NV: Ein von einem fachkundigen Bevollmächtigten eingelegter Einspruch, der die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschließend bezeichnet, ist nicht dahingehend auslegungsfähig, dass auch ein weiterer —im Einspruchsschreiben nicht benannter— Steuerbescheid angefochten werden soll.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. Juli 2016 9 K 2794/15 K,F hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids für 2012 aufgehoben.

Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 347 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die mit einem Stammkapital von 25.000 € ausgestattet ist. Gesellschafter waren zunächst KR und HN mit Stammeinlagen von je 12.000 € sowie CN und IR mit Stammeinlagen von je 500 €. Nach dem Tode von HN am ... Januar 2013 ging dessen Geschäftsanteil auf CN als Vorerbin über, mit der die Gesellschaft fortgesetzt wurde.

Mit Vertrag vom 21. November 2013 trat CN ihren Geschäftsanteil von 500 € an KR und den geerbten Geschäftsanteil von 12.000 € an IR ab.