Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZEV 2016, 256
ZEV 2016, 527
Vorinstanzen:
BFH, vom 01.10.2014
Grenzüberschreitende Anzeigepflicht in Steuersachen; Anzeigepflicht eines Kreditinstituts mit unselbständiger Zweigstelle in anderem Mitgliedstaaten bei Tod des Eigentümers dort verwahrter oder verwalteter Vermögensgegenstände; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs
EuGH, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen Rs. C-522/14
DRsp Nr. 2016/7296
Grenzüberschreitende Anzeigepflicht in Steuersachen; Anzeigepflicht eines Kreditinstituts mit unselbständiger Zweigstelle in anderem Mitgliedstaaten bei Tod des Eigentümers dort verwahrter oder verwalteter Vermögensgegenstände; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs
Art. 49AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten Mitgliedstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen.
Tenor:
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