EuGH - Urteil vom 14.04.2016
Rs. C-522/14
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 154
BFH/NV 2016, 991
BStBl II 2017, 421
DStR 2016, 911
DStRE 2016, 572
FamRZ 2016, 1917
IStR 2016, 503
NJW 2016, 1937
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZEV 2016, 256
ZEV 2016, 527
Vorinstanzen:
BFH, vom 01.10.2014

Grenzüberschreitende Anzeigepflicht in Steuersachen; Anzeigepflicht eines Kreditinstituts mit unselbständiger Zweigstelle in anderem Mitgliedstaaten bei Tod des Eigentümers dort verwahrter oder verwalteter Vermögensgegenstände; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

EuGH, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen Rs. C-522/14

DRsp Nr. 2016/7296

Grenzüberschreitende Anzeigepflicht in Steuersachen; Anzeigepflicht eines Kreditinstituts mit unselbständiger Zweigstelle in anderem Mitgliedstaaten bei Tod des Eigentümers dort verwahrter oder verwalteter Vermögensgegenstände; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten Mitgliedstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen.

Tenor: