BFH - Urteil vom 12.07.2006
II R 65/04
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2128
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I 1401/01

GrESt: Kaufpreis von einer Mark als Gegenleistung

BFH, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen II R 65/04

DRsp Nr. 2006/24763

GrESt: Kaufpreis von einer Mark als Gegenleistung

1. Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne gilt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb von Grundstücken gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt empfängt.2. Ein ernsthaft vereinbarter Grundstückskaufpreis von 1 DM kann Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG sein.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist in der Rechtsform einer GmbH eine Nachfolgeeinrichtung der Treuhandanstalt. Alleingesellschafter ist der Bund (§ 2 der Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung vom 20. Dezember 1994, BGBl I, 3908). Die Klägerin erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. Juli 1999 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) --ebenfalls eine Nachfolgeeinrichtung der Treuhandanstalt-- zum Gesamtkaufpreis von X Mio. DM eine Vielzahl von Grundstücken, die in einer Anlage einzeln aufgeführt waren. Die Anlage wies für jedes Grundstück einen individuellen Kaufpreis aus, der in den Gesamtkaufpreis einging. Für einige der Grundstücke war ein Kaufpreis von 1 DM angegeben. Darunter befand sich auch das streitbefangene Grundstück. Nach einer von der BvS erstellten "Ankaufsliste" vom 20. April 1998 sollte der Verkehrswert des Grundstücks 300 000 DM betragen.