BayObLG - Beschluß vom 18.07.1997
1Z BR 83/97
Normen:
BGB § 2215, § 2227 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)324a
FamRZ 1998, 325
ZEV 1997, 381
Vorinstanzen:
LG Passau,
AG Passau,

Grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei unterlassener Übermittlung des Nachlaßverzeichnisses - Anhörung des Testamentsvollstreckers im Entlassungsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 18.07.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 83/97

DRsp Nr. 1997/6426

Grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei unterlassener Übermittlung des Nachlaßverzeichnisses - Anhörung des Testamentsvollstreckers im Entlassungsverfahren

»1. Übermittelt der Testamentsvollstrecker, der selbst zu Unrecht die Erbenstellung in Anspruch nimmt, den Erben trotz deren Mahnung und Fristsetzung kein Nachlaßverzeichnis, so kann darin eine schuldhafte grobe Pflichtverletzung liegen.2. Zur Anhörung des Testamentsvollstreckers im Entlassungsverfahren.«

Normenkette:

BGB § 2215, § 2227 ;

Gründe:

I. Die im Alter von 67 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Im Zeitpunkt ihres Todes waren ihre beiden einzigen Geschwister ihre nächsten Verwandten. Zum Nachlaß gehören Grundbesitz und Geldvermögen im Wert von mehreren Millionen DM.

Die Erblasserin hatte in zwei privatschriftlichen Testamenten vom 12.4.1990 und 20.8.1992 verschiedene mit ihr nicht näher verwandte Personen bedacht. Am 30.6.1994 hat sie in einem weiteren privatschriftlichen Testament folgendes verfügt: Ich bestimme Herrn... (Beteiligter zu 3) zu meinem Testamentsvollstrecker. Herr... (Beteiligter zu 3) soll mein gesamtes Vermögen und Immobilien bestmöglichst zu verwalten. Meine bisherigen Testamente erkläre ich hiermit als ungültig.