FG München - Urteil vom 26.02.2015
10 K 1397/12
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
DStR 2016, 10

Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen

FG München, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 10 K 1397/12

DRsp Nr. 2016/73

Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen

1. Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet. 2. Der Steuerpflichtige handelt auch dann regelmäßig grob fahrlässig, wenn er die dem elektronischen Elster-Formular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung unbeachtet lässt, soweit solche Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. a;

Gründe:

Streitig ist, ob Steuerbescheide nachträglich zu Gunsten der Kläger geändert werden können.

I.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.