LAG Hamm - Urteil vom 05.06.2003
4 (16) Sa 1976/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 613a Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZIP 2004, 1863
ZInsO 2003, 1060
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1299/02

Grobfehlerhafte Sozialauswahl bei Kündigung über einen Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Hamm, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 4 (16) Sa 1976/02

DRsp Nr. 2003/14582

Grobfehlerhafte Sozialauswahl bei Kündigung über einen Interessenausgleich mit Namensliste

»1. Bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste ist die soziale Auswahl gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO grob fehlerhaft, wenn die Betriebsparteien - den auswahlrelevanten Personenkreis der austauschbaren und damit vergleichbaren Arbeitnehmer willkürlich bestimmt oder nach unsachlichen Gesichtspunkten eingegrenzt haben, - unsystematische Altersgruppen mit wechselnden Zeitsprüngen (bspw. in 12er, 8er und 10er Jahresschritten) gebildet haben, - eines der drei sozialen Grundkriterien überhaupt nicht berücksichtigt oder zusätzlichen Auswahlkriterien eine überhöhte Bewertung beigemessen haben, - die der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehenden Gründen nicht nach sachlichen Gesichtspunkten konkretisiert haben. 2. Das Gesetz bestimmt für die soziale Auswahl in § 125 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 InsO, daß es nicht als grob fehlerhaft anzusehen ist, wenn eine ausgewogene Personalstruktur nicht nur "erhalten", sondern auch wenn sie erst "geschaffen" wird. Dabei geht es nicht um den "Ausschluß" oder um die "Herausnahme" einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl, gemeint ist vielmehr, daß die soziale Auswahl von vornherein nur innerhalb von abstrakten Altersgruppen vorgenommen wird.