FG Brandenburg - Urteil vom 10.05.2005
3 K 1500/02
Normen:
GrEStG (1997) § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ; BewG (1991) § 146 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1359
EFG 2005, 1957

Grunderwerbsteuer; Bemessungsgrundlage bei Unternehmenskauf zu symbolischem Kaufpreis; Übernahme von Rückstellungen als Gegenleistung

FG Brandenburg, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 3 K 1500/02

DRsp Nr. 2005/15958

Grunderwerbsteuer; Bemessungsgrundlage bei Unternehmenskauf zu symbolischem Kaufpreis; Übernahme von Rückstellungen als Gegenleistung

1. Wird ein Unternehmen mit erheblichem Anlagevermögen (Buchwerte der Aktiva fast 6 Mio. DM, davon Grundstücke 3,3 Mio.) und erheblichem Finanzierungspotenzial (eingetragene, nicht mehr valutierende Grundschulden von 6,2 Mio. DM) zwischen fremden Dritten zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 DM veräußert, ohne dass bezifferbare Verluste des Veräußerers übernommen wurden oder eine Schenkungsabsicht erkennbar wäre, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach den für den Grundbesitz bestandskräftig festgestellten Grundstückswerten. 2. Verbindlichkeitsrückstellungen und Aufwandsrückstellungen sind zukünftiger, ungewisser Aufwand, dessen Übernahme nicht als Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne gewertet werden kann. 3. Die Übernahme personalbezogener Rückstellungen für in der Vergangenheit begründete Sachverhalte kann eine sonstige Leistung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative GrEStG darstellen.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ; BewG (1991) § 146 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der X. GmbH - GmbH -.