FG Bremen - Urteil vom 12.10.2005
2 K 3/05 (1)
Normen:
GrEStG (1997) § 2 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 94 § 133 § 157 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 212

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage für im Rahmen eines Unternehmenskaufs erworbene Erbbaurechte an Grundstücken nebst aufstehenden Gebäuden und Anlagen; Gesamtkaufpreis; Aufteilung; Auslegung des Vertragswerks; Abgrenzung Betriebsvorrichtung - Grundvermögen; Keine Einbeziehung eines mit vergüteten Firmenwerts

FG Bremen, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 2 K 3/05 (1)

DRsp Nr. 2006/1107

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage für im Rahmen eines Unternehmenskaufs erworbene Erbbaurechte an Grundstücken nebst aufstehenden Gebäuden und Anlagen; Gesamtkaufpreis; Aufteilung; Auslegung des Vertragswerks; Abgrenzung Betriebsvorrichtung - Grundvermögen; Keine Einbeziehung eines mit vergüteten Firmenwerts

1. Als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist bei Übertragung eines Erbbaurechts der Kapitalwert des Erbbaurechts anzusetzen, ggf. erhöht um die zusätzlich für die Übertragung des Erbbaurechts und die mit übergehenden Gebäude und Außenanlagen jeweils vereinbarten Gegenleistungen. 2. Wird Grundvermögen zusammen mit anderen Vermögensgegenständen (körperliche Gegenstände oder Rechte) erworben, die nicht nach § 2 GrEStG dem Grundvermögen zuzurechnen sind, so ist die Grunderwerbsteuer nur von der Gegenleistung zu erheben, soweit sie auf das Grundvermögen entfällt.