BFH - Urteil vom 16.02.2011
II R 48/08
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1297/03

Grunderwerbsteuerpflicht der Verpflichtung einer GbR zur Abtretung eines Übereignungsanspruchs auf eine andere (weitgehend) personenidentische GbR; Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zustands des Grundstücks für die Höhe der Gegenleistung auch beim Erwerb eines Übereignungsanspruch mittels Abtretung

BFH, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen II R 48/08

DRsp Nr. 2011/10244

Grunderwerbsteuerpflicht der Verpflichtung einer GbR zur Abtretung eines Übereignungsanspruchs auf eine andere (weitgehend) personenidentische GbR; Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zustands des Grundstücks für die Höhe der Gegenleistung auch beim Erwerb eines Übereignungsanspruch mittels Abtretung

1. Wird im Zusammenhang mit der Auflösung einer GbR das Gesamthandsvermögen ohne Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern auf eine andere GbR übertragen, beruht der Erwerb der anderen GbR auch dann nicht auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 GrEStG, wenn an beiden GbR dieselben Gesellschafter beteiligt sind.2. Ebenso wie bei einem Kaufvertrag, durch den ein Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet wird, ist auch beim Erwerb eines Übereignungsanspruchs mittels Abtretung für die Höhe der Gegenleistung entscheidend, in welchem tatsächlichen, möglicherweise auch erst zukünftig herzustellenden Zustand der Erwerber das Grundstück erhalten soll, d.h. in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 3;

Gründe

I.