BFH - Urteil vom 24.01.2012
IX R 8/10
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2210/06 646

Grundsätze zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen i.R.v. Anteilsveräußerungen bei Fehlen einer wesentlichen Beteiligung an der Gesellschaft

BFH, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen IX R 8/10

DRsp Nr. 2012/10528

Grundsätze zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen i.R.v. Anteilsveräußerungen bei Fehlen einer wesentlichen Beteiligung an der Gesellschaft

§ 17 Abs. 1 Satz 5 a.F./§ 17 Abs. 1 Satz 4 n.F. EStG greift nur bei unentgeltlicher Übertragung von bereits verstrickten Anteilen ein.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren 2000 und 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger gründete zusammen mit anderen Gesellschaftern im Jahr 1979 die P-GmbH. Seit dem Jahr 1991 war er mit drei weiteren Gesellschaftern zu je 25 v.H. an dem Stammkapital der P-GmbH beteiligt. Ende des Jahres 1997 wurde die P-GmbH unter Beibehaltung der Beteiligungsverhältnisse in eine Aktiengesellschaft, die P-AG, umgewandelt. Der Kläger wurde Mitglied des Vorstandes der P-AG. Nach mehreren Kapitalerhöhungen betrug das Grundkapital der P-AG vor dem Börsengang im März 2000 2.814.183 €, das in Stückaktien von jeweils 1 € eingeteilt war.