FG München - Urteil vom 25.07.2012
9 K 1929/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2; EStG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 9
DStRE 2013, 1028

Grundsätzlich keine doppelte Haushaltsführung eines am auswärtigen Arbeitsort langjährig in einer festen Partnerschaft lebenden Arbeitnehmers

FG München, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 9 K 1929/10

DRsp Nr. 2012/20312

Grundsätzlich keine doppelte Haushaltsführung eines am auswärtigen Arbeitsort langjährig in einer festen Partnerschaft lebenden Arbeitnehmers

1. Unterhält ein Alleinstehender, der am Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand, besteht mit zunehmender Dauer besonderer Anlass zu prüfen, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird. Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.