BFH - Beschluss vom 18.09.2002
IV B 110/00
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 186

Grundsätzliche Bedeutung; auslaufendes Recht

BFH, Beschluss vom 18.09.2002 - Aktenzeichen IV B 110/00

DRsp Nr. 2003/1354

Grundsätzliche Bedeutung; auslaufendes Recht

1. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt dann keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, wenn gleichartige Fälle nicht anhängig sind und die umstrittene Rechtsfrage auch für eine Nachfolgeregelung ohne Bedeutung ist.2. Die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO hat nicht den Sinn, die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten einzuschränken.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist im Streitfall nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) zu beurteilen (s. Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), weil das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 verkündet wurde.