Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist im Streitfall nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) zu beurteilen (s. Art.
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