BFH - Beschluss vom 12.07.2007
IV B 80/06
Normen:
EStG § 16; GewStG § 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2262
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 931/05

Grundsätzliche Bedeutung; Ausscheiden eines Gesellschafters aus KG gegen Abfindung

BFH, Beschluss vom 12.07.2007 - Aktenzeichen IV B 80/06

DRsp Nr. 2007/17564

Grundsätzliche Bedeutung; Ausscheiden eines Gesellschafters aus KG gegen Abfindung

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert in Fällen, in denen es darum geht, dass und ob ein Gesellschafter aus einer KG gem. Gesellschaftsvertrag gegen eine Abfindung i.H.v. 30 v. H. des gezahlten Haftkapitals und daher unentgeltlich ausgeschieden ist, eine Auseinandersetzung mit der jüngeren Rechtsprechung des BFH, wonach auch bei Abfindungen entspr. den Abreden des Gesellschaftsvertrages weder von einem unentgeltlichen noch von einem teilentgeltlichen Ausscheiden auszugehen ist.

Normenkette:

EStG § 16; GewStG § 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.