BFH - Beschluss vom 27.08.2004
IV B 173/03
Normen:
EStG § 4 § 13 § 13a § 14 § 16 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 334
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4372/99

Grundsätzliche Bedeutung; BV bei Nutzungsänderung der bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche; Realteilung unter Miterben

BFH, Beschluss vom 27.08.2004 - Aktenzeichen IV B 173/03

DRsp Nr. 2004/20304

Grundsätzliche Bedeutung; BV bei Nutzungsänderung der bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche; Realteilung unter Miterben

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Auch wenn ein Landwirt seinen Gewinn nach § 13 a EStG ermittelt, so bleiben bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigen Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches BV.3. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Erben die Eigenschaft von Mitunternehmern erlangen, wenn sie ein ererbtes Unternehmen fortführen. Bis zur Neuregelung in § 16 Abs. 3 EStG konnte daher eine Realteilung eines Betriebes unter den Miterben sogar dann angenommen werden, wenn diese bei der Auflösung der Mitunternehmerschaft nur Einzelwirtschaftgüter erhielten, sofern diese nach der Realteilung in ein BV überführt wurden.

Normenkette:

EStG § 4 § 13 § 13a § 14 § 16 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein im Jahr 1994 verkaufter Bauplatz im Streitjahr (1993), als die von einer Erbengemeinschaft betriebene Land- und Forstwirtschaft auseinander gesetzt wurde, noch Betriebsvermögen war und wem ein etwa anzusetzender Entnahmegewinn zuzurechnen ist.