BFH - Beschluß vom 08.05.2000
VIII B 78/99
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1201

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; nachträgliche AK für GmbH-Anteil durch Übernahme von Steuerschulden aufgrund von vGA

BFH, Beschluß vom 08.05.2000 - Aktenzeichen VIII B 78/99

DRsp Nr. 2000/6474

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; nachträgliche AK für GmbH-Anteil durch Übernahme von Steuerschulden aufgrund von vGA

1. Der Zeitpunkt der Entscheidung über die NZB ist maßgebend für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache. 2. Seit dem Senats-Urt. v. 25.05.1999 - VIII R 59/97 (BFHE 188, 569) sind die Rechtsfragen, ob "die Übernahme von Steuerschulden aufgrund einer vGA, die aufgrund massiver Steuerverkürzungen dem Anteilseigner zugerechnet wurden, zu nachträglichen AK des GmbH-Anteils bei dem Anteilseigner führt", ob "diese Übernahme als Rückführung einer vGA gem. §§ 30, 31 GmbHG einzuordnen ist" und ob "der Anspruch auf Rückgewähr der vGA trotz des dubiosen Fehlverhaltens des Anteilseigners unmittelbar aus seinem Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist", geklärt.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, weil den vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfenen Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.