BFH - Beschluss vom 15.06.2011
X B 255/10
Normen:
BGB § 710; EStG § 16 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 824/08

Grundsätzliche Bedeutung einer steuerrechtlichen Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer konkludenten Übertragung einer Geschäftsführungsbefugnis zwischen Ehegatten

BFH, Beschluss vom 15.06.2011 - Aktenzeichen X B 255/10

DRsp Nr. 2011/15160

Grundsätzliche Bedeutung einer steuerrechtlichen Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer konkludenten Übertragung einer Geschäftsführungsbefugnis zwischen Ehegatten

Normenkette:

BGB § 710; EStG § 16 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie ihr im Jahr 2006 verstorbener Ehemann (E) erwarben am 23. Juni 1998 zu je 1/2 ein Grundstück, das sie in der Folgezeit bebauten. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass zwischen der Klägerin und E eine GbR bestand. Ab dem Jahr 2000 wurden Teile des Gebäudes an eine GmbH vermietet, deren alleiniger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer E war. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Dezember 2004 übertrugen die Klägerin und E das Eigentum an dem Grundstück mit sofortiger Wirkung auf ihren Sohn (S). Dieser übernahm als Gegenleistung die mit 876.653,49 € valutierenden Verbindlichkeiten. Gleichzeitig übertrug E 50 % der GmbH-Anteile auf S.