1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Nicht nur der Erwerb des Nacherben selbst, sondern auch der des entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerbers eines solchen Anwartschaftsrechts ist als Erwerb i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. ErbStG anzusehen. Denn der mit dem Eintritt des Nacherbfalles eintretende Erwerb des Erwerbers eines Nacherbenanwartschaftsrechts fällt diesem unmittelbar als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers an.
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