FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.07.2000
12 K 154/99
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 181 Abs. 1 S 2; BGB § 242 ; AO 1977 § 129 ; AO 1977 § 164 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1364

Grundsatz von Treu und Glauben im Rahmen der Änderung eines Feststellungsbescheides wegen neuer Tatsachen; Ergehen eines Änderungsbescheides ohne Hinweis auf die zugrundeliegende Änderungsvorschrift; Berichtigung wegen Vergessens des Vorbehaltsvermerks

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2000 - Aktenzeichen 12 K 154/99

DRsp Nr. 2001/1286

Grundsatz von Treu und Glauben im Rahmen der Änderung eines Feststellungsbescheides wegen neuer Tatsachen; Ergehen eines Änderungsbescheides ohne Hinweis auf die zugrundeliegende Änderungsvorschrift; Berichtigung wegen Vergessens des Vorbehaltsvermerks

1. Steuerpflichtige können sich nicht auf den der Änderung eines Feststellungsbescheides wegen des Bekanntwerdens neuer Tatsachen entgegenstehenden Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn einer geringfügigen Verletzung der Ermittlungspflicht des FA, ein stark ins Gewicht fallender Verstoß des Steuerpflichtigen, den steuerlich relevanten Sachverhalt richtig und vollständig zu deklarieren, gegenübersteht (hier: Unklarheiten bezüglich der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung). 2. Fehlt in einem geänderten Feststellungsbescheid der Hinweis auf die der Änderung zugrundeliegende Rechtsnorm, hat dies keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass ein Änderungsbescheid im maßgebenden Zeitpunkt durch einen Änderungstatbestand materiell gedeckt wird.