BFH - Urteil vom 11.02.2003
IX R 43/01
Normen:
EStG § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 910
DStRE 2003, 787
GmbHR 2003, 1022

Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

BFH, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen IX R 43/01

DRsp Nr. 2003/8137

Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

Bildet ein Gebäudeteil die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft und ermöglicht er ihr, ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben, liegt auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage vor, wenn der Gebäudeteil für den Unternehmenszweck nicht besonders gestaltet wurde.

Normenkette:

EStG § 15 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die objektiven Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung.

Die Kläger und Revisionsbeklagen (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Sie sind je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt, die eine Goldschmiede- und Feinmechanikwerkstatt betreibt. Die GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist, stellt neben Einzelschmuckstücken für einen festen Kundenkreis im Wesentlichen chirurgische Präzisionsgeräte für Augenoperationen her. Hierbei handelt es sich um etwa faustgroße Mechanikgeräte zur operativen Abtrennung der Augenhornhaut, die die GmbH aufgrund einer vertraglichen Dauerbeziehung an einen Arzt verkauft. Die GmbH produziert mit Handwerkzeugen und kleinen Tischgeräten. Die Werkzeuge sind zum Teil an den Wänden befestigt. Bei den Präzisionsgeräten zum Schleifen, Sägen, Schneiden und Fräsen handelt es sich um kleine Tischgeräte.