FG Köln - Urteil vom 18.11.2003
1 K 4035/00
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 34 ; EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 ;

Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

FG Köln, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 1 K 4035/00

DRsp Nr. 2004/5841

Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

1. Ein Grundstück, das durch seine Lage und durch die Aufteilung, insbesondere auch das Vorhandensein einer breiten lastzugtauglichen Zufahrt zur Hauptverkehrsstraße auf den Speditionsbetrieb zugeschnitten ist, stellt eine wesentliche Betriebsgrundlage dar. 2. Bei einer Betriebsaufgabe ist es nicht möglich, eine nicht tarifbegünstigte Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu wählen

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 34 ; EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der verstorbene Ehemann der Klägerin betrieb eine Spedition als Einzelunternehmen. Über den Zeitpunkt der Einstellung streiten die Beteiligten. Der Hauptsitz des Spedition befand sich laut Gewerbeanmeldung, sowie Eingangs- und Ausgangsrechnungen in W..., ... Straße ...

Das Grundstück ... Straße ... stand im Alleineigentum des verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Auf dem Grundstück befand sich eine etwa 180 qm große Pflege- und Reparaturhalle für Lastkraftwagen, die auch als Lagerplatz für Transportgut verwendet wurde. Einseitig an die Halle angebaut befand sich das Wohnhaus. Die Halle und der zugehörige Grundstücksteil von 265 qm waren in der Bilanz aktiviert.