BFH - Urteil vom 12.10.2006
II R 26/05
Normen:
AO § 39 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 386
DStRE 2007, 437
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3261/01 EW

Grundstückskaufvertrag; wirtschaftliches Eigentum; Rückabwicklung

BFH, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen II R 26/05

DRsp Nr. 2007/2460

Grundstückskaufvertrag; wirtschaftliches Eigentum; Rückabwicklung

1. Zu den Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 Abs. 1 AO.2. Im Rahmen der für die Beantwortung der Frage des wirtschaftlichen Eigentums zu treffenden Gesamtwürdigung kommt der Verfügungsbefugnis über das WG, dem Ziehen der Nutzungen und dem Tragen der Lasten wesentliche Bedeutung zu.3. Allein die rechtliche Möglichkeit, jederzeit seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch herbeiführen zu können, macht den Stpfl. nicht zum wirtschaftlichen Eigentümer des Grundstücks.4. Wird ein Grundstückskaufvertrag nach Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums (auf den Käufer) wieder aufgehoben, ist das Grundstück dem Verkäufer als wirtschaftlichem Eigentümer nicht zuzurechnen, bevor Eigenbesitz, Gefahr, Nutzungen sowie Lasten wieder auf ihn übergegangen sind.

Normenkette:

AO § 39 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) verkaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12. November 1990 ein bebautes Grundstück an den Beigeladenen. Dieser wurde am 17. Juli 1991 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, nachdem er den Kaufpreis zum überwiegenden Teil (rd. 80 v.H.) bezahlt hatte.