I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) verkaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12. November 1990 ein bebautes Grundstück an den Beigeladenen. Dieser wurde am 17. Juli 1991 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, nachdem er den Kaufpreis zum überwiegenden Teil (rd. 80 v.H.) bezahlt hatte.
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