BFH - Urteil vom 23.10.2002
II R 71/00
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 558
BFH/NV 2003, 412
BFHE 200, 402
BStBl II 2003, 162
DB 2003, 485
DStR 2003, 154
DStRE 2003, 256
NJW 2003, 1207
NZG 2003, 552
ZEV 2003, 86
ZNotP 2003, 115
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 181/96

Grundstücksschenkung gegen Gleichstellungsgeld

BFH, Urteil vom 23.10.2002 - Aktenzeichen II R 71/00

DRsp Nr. 2003/402

Grundstücksschenkung gegen Gleichstellungsgeld

»Wird ein Grundstück schenkungsweise übertragen und verpflichtet sich der Beschenkte dabei, an einen Dritten ein sog. Gleichstellungsgeld zu zahlen, liegt bezüglich des Grundstücks eine gemischte Schenkung zugunsten des Beschenkten und bezüglich des Gleichstellungsgeldes eine Forderungsschenkung zugunsten des Dritten vor.«

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Brüder und waren die Neffen der Frau S. Diese war Eigentümerin zweier Grundstücke in ..., und zwar eines am X-Weg mit einem erhöhten Einheitswert von 208 880 DM und einem Verkehrswert von 800 000 DM, in dem sie gemeinsam mit dem Kläger zu 1 eine Arztpraxis betrieb, und eines weiteren am Y-Weg mit einem erhöhten Einheitswert von 231 700 DM und einem Verkehrswert von 716 000 DM.

Mit notariell beurkundetem Übertragungsvertrag vom 14. Dezember 1994 übertrug S das Grundstück am X-Weg unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs auf den Kläger zu 1. Dieser verpflichtete sich, an den Bruder ein Gleichstellungsgeld von 400 000 DM in Jahresraten von 50 000 DM beginnend mit Ablauf des 31. Dezember 1995 zu zahlen. Der jeweils noch geschuldete Betrag war mit jährlich 5,5 v.H. zu verzinsen.