BFH - Urteil vom 26.10.2005
II R 53/02
Normen:
AO § 175 Abs. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 551

Grundstücksschenkung: rückwirkendes Entfallen der Steuer

BFH, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen II R 53/02

DRsp Nr. 2006/74

Grundstücksschenkung: rückwirkendes Entfallen der Steuer

Die entstandene SchSt fällt rückwirkend erst dann weg, wenn die Schenkungsabrede vor der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch wieder aufgehoben wird oder der Beschenkte aus anderen Gründen aufgrund der Eintragungsbewilligung die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf ihn selbst oder einen Dritten nicht mehr herbeiführen kann. Treten solche Umstände ein, handelt es sich um ein Ergebnis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) sagte diesem mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. Dezember 1995 die unentgeltliche Übertragung zahlreicher ideeller Anteile an Grundstücken zu; Eigentümer der Anteile im Übrigen war der Kläger bereits. Bei der Beurkundung traten für die abwesenden Vertragsbeteiligten Notariatsangestellte auf, und zwar nach dem Vertragswortlaut als vollmachtlose Vertreter. Der Notar wies darauf hin, dass der Vertrag bis zu seiner Genehmigung durch die Vertragsparteien schwebend unwirksam sei. Diese genehmigten den Vertrag durch öffentlich beglaubigte Urkunden vom 20. Februar 1996.