Autor: Löbe |
Zu einer üblichen Gestaltung bei der vorweggenommenen Erbfolge gehört die Übertragung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Solche Vermögensübertragungen waren vor der Erbschaftsteuerreform 2009 steuerlich besonders günstig. Dies war darauf zurückzuführen, dass im Gegensatz zu anderen Vermögensarten (z.B. Kapitalvermögen) bei Grundstücksschenkungen regelmäßig ein geringerer Wert als schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage herangezogen wurde (sog. Bedarfswert). Auch nach der Reform können sich trotz der geänderten Bewertungsvorschriften noch - gegenüber dem Nennwert von Kapitalvermögen - günstigere Werte ergeben, zudem wurden neue Steuerbefreiungsvorschriften für Grundbesitz (für sog. Familienheime und für zu Wohnzwecken vermieteten Grundbesitz) eingeführt.
Gegenwärtig existieren noch zwei unterschiedliche Bewertungsmethoden. Die "alte" Grundbesitzbewertung nach dem vierten Abschnitt des zweiten Teils des BewG (§§ 138 - 150 BewG) ist - soweit Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer festzustellen sind - nur noch für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 anwendbar.
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