FG Sachsen - Urteil vom 04.11.2010
6 K 963/10
Normen:
EStG § 6 Abs. 5 S. 3; EStG § 6 Abs. 5 S. 5; EStG § 52 Abs. 16a; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 Fassung: 2011-12-20; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 39 Abs. 1; UmwStG 1995 § 25; UmwStG 1995 § 20; GewStG § 7; AO § 41; UntStFG; BGB § 242;

Grundstücksübertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen unmittelbar vor formwechselnder Umwandlung in eine GmbH; Gesamthand als wirtschaftlicher Eigentümer eines Grundstücks des Sonderbetriebsvermögens; Bilanzierung des Grundstücks eines Miteigentümers in der Gesamthandsbilanz als bloßer Bilanzierungsfehler

FG Sachsen, Urteil vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 6 K 963/10

DRsp Nr. 2011/11236

Grundstücksübertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen unmittelbar vor formwechselnder Umwandlung in eine GmbH; Gesamthand als wirtschaftlicher Eigentümer eines Grundstücks des Sonderbetriebsvermögens; Bilanzierung des Grundstücks eines Miteigentümers in der Gesamthandsbilanz als bloßer Bilanzierungsfehler

1. Wird ein Grundstück unmittelbar vor der formwechselnden Umwandlung einer OHG in eine GmbH vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen übertragen, steht die Buchwertfortführung gem. §§ 25, 20 UmwStG 1995 für die Umwandlung dem zwingenden Teilwertansatz für die Grundstücksübertragung nach § 6 Abs. 5 S. 3 i. V. m. § 52 Abs. 16a S. 2 EStG i. d. F. des UntStFG vom 20.12.2001 nicht entgegen. 2. Der Realisierung der stillen Reserven des vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen übertragenen Grundstücks gem. § 6 Abs. 5 S. 3 EStG kann nicht entgegengehalten werden, dass das Grundstück bei Gründung der OHG in das Gesamthandsvermögen eingelegt worden wäre, wenn dieses unmittelbar vor der Einbringung eines Einzelunternehmens in die neu gegründete OHG aus dessen Betriebsvermögen entnommen und einer späteren Mitunternehmerin unentgeltlich überlassen wurde.