BFH - Urteil vom 12.10.2005
VIII R 66/03
Normen:
AO (1977) § 175 § 179 § 180 ; EStG § 16 Abs. 3 ; FGO § 48 ;
Fundstellen:
BB 2006, 368
BB 2006, 532
BFH/NV 2006, 644
BFHE 211, 458
BStBl II 2006, 307
DB 2006, 423
DStR 2006, 231
NJW 2006, 2144
NJW-RR 2006, 536
NZG 2006, 237
ZfIR 2006, 443
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 37/02

Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe und späterer Kaufpreisminderung; Selbständigkeit der Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids

BFH, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen VIII R 66/03

DRsp Nr. 2006/1488

Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe und späterer Kaufpreisminderung; Selbständigkeit der Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids

»1. Wird ein Grundstück im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt der Kaufpreis aus Gründen, die im Kaufvertrag angelegt waren, gemindert, so ist nach ständiger Rechtsprechung nur der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös in das Betriebsaufgabeergebnis einzustellen. Gleiches kann dann gelten, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben und das Grundstück zu einem geringeren Preis an neue Erwerber veräußert wird. 2. Zur Selbständigkeit der einzelnen Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids (hier: Betriebsaufgabetatbestand; Höhe des Betriebsaufgabegewinns) und deren Bindungswirkung.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 § 179 § 180 ; EStG § 16 Abs. 3 ; FGO § 48 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --die X-KG i.L.-- betrieb bis Anfang 1989 in A-Stadt ein Baugeschäft.