BFH - Beschluß vom 15.02.2002
XI B 19/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 783

Grundstückverkauf; Veräußerungsgewinn - laufender Gewinn

BFH, Beschluß vom 15.02.2002 - Aktenzeichen XI B 19/01

DRsp Nr. 2002/4876

Grundstückverkauf; Veräußerungsgewinn - laufender Gewinn

Auch bei einem zeitlichen Zusammenhang einer Grundstücksveräußerung mit der Betriebsaufgabe kann der Veräußerungsgewinn zum laufenden Gewinn zählen, wenn es sich um ein Geschäft handelt, mit dem die bisherige unternehmerische Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird.

Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17).