BFH - Urteil vom 19.10.2006
IV R 22/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 § 3 Nr. 6 ; BGB § 1416 § 1417 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2726
BFH/NV 2007, 149
BFHE 215, 268
DB 2006, 2664
DStR 2006, 2207
FamRZ 2007, 136
GmbHR 2007, 47
NJW-RR 2007, 248
ZfIR 2007, 638
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz - 5 K 2595/98 - 21.1.2002 (EFG 2002, 698),

Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen; Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich auf Besitzunternehmen

BFH, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen IV R 22/02

DRsp Nr. 2006/28944

Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen; Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich auf Besitzunternehmen

»1. Überlassen in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten zum Gesamtgut gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter einer der Ehegatten ist, liegen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vor, wenn die Gesellschaftsbeteiligung ebenfalls zum Gesamtgut gehört. 2. Die Beteiligung an einer GmbH ist nicht dem Sondergut zuzurechnen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwar nur mit Genehmigung aller Gesellschafter möglich ist, die Übertragung an einen Ehegatten aber keiner Beschränkung unterliegt. 3. Die Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft nach § 3 Nr. 6 GewStG erstreckt sich auch auf das Besitzunternehmen (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 § 3 Nr. 6 ; BGB § 1416 § 1417 ;

Gründe: