H 10.9 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 10 EStG

H 10.9 EStHB2011 Hinweise

H 10.9 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG : - Arbeitsmittel Die für Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Schafft ein Stpfl. abnutzbare Wirtschaftsgüter von mehrjähriger Nutzungsdauer an, sind im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungskosten als Sonderausgaben abziehbar (>BFH vom 7. 5. 1993 - BStBl II S. 676). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Arbeitsmitteln einschließlich der Umsatzsteuer können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich der Umsatzsteuer für das einzelne Arbeitsmittel 800 € nicht übersteigen (>R 9.12 LStR 2015), - häusliches Arbeitszimmer >BMF vom 6. 10. 2017 (BStBl I S. 1320), - Fachliteratur >BFH vom 28. 11. 1980 (BStBl 1981 II S. 309), - Mehraufwand für Verpflegung >BFH vom 3. 12. 1974 (BStBl 1975 II S. 356), >R 9.6 LStR 2015, - Mehraufwand wegen doppelter Haushaltsführung >R 9.11 LStR 2015. Ausbildungsdarlehen/Studiendarlehen - Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt >H 10.1 - Aufwendungen zur Tilgung von Ausbildungs-/Studiendarlehen gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (>BFH vom 15. 3. 1974 - BStBl II S. 513).