Einstellung der gewerblichen Tätigkeit Stellt eine Organgesellschaft ohne förmlichen Auflösungsbeschluss ihre gewerbliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend ein und veräußert sie ihr Vermögen, fällt der Gewinn, den sie während der tatsächlichen Abwicklung erzielt, nicht mehr unter die Gewinnabführungsverpflichtung (>BFH vom 17. 2. 1971, I R 148/68, BStBl II S. 411). Gewinn im Zeitraum der Abwicklung Der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn (§ 11 KStG, >R 11) unterliegt nicht der vertraglichen Gewinnabführungsverpflichtung und ist deshalb von der Organgesellschaft zu versteuern (>BFH vom 18. 10. 1967, I 262/63, BStBl 1968 II S. 105). Klagebefugnis >BFH vom 1. 7. 2020, XI R 20/18
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