Allgemeines Die für einen Gewerbebetrieb geltenden positiven Voraussetzungen - Selbstständigkeit (>R 15.1), - Nachhaltigkeit (>H 15.2), - Gewinnerzielungsabsicht (>H 15.3) und - Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (>H 15.4) gelten auch für die selbstständige Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG. Erfordert die Ausübung eines in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufes eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsausbildung, übt nur derjenige, der auf Grund dieser Berufsausbildung berechtigt ist, die betreffende Berufsbezeichnung zu führen, diesen Beruf aus (>BFH vom 1. 10. 1986 - BStBl 1987 II S. 116). Eine sonstige selbstständige Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG wird in der Regel gelegentlich und nur ausnahmsweise nachhaltig ausgeübt (>BFH vom 28. 6. 2001 - BStBl 2002 II S. 338). Abgrenzung selbstständige Arbeit/Gewerbebetrieb
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