H 15.6 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 15 EStG

H 15.6 EStHB2011 Hinweise

H 15.6 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Allgemeines Die für einen Gewerbebetrieb geltenden positiven Voraussetzungen - Selbstständigkeit (>R 15.1), - Nachhaltigkeit (>H 15.2), - Gewinnerzielungsabsicht (>H 15.3) und - Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (>H 15.4) gelten auch für die selbstständige Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG. Erfordert die Ausübung eines in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufes eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsausbildung, übt nur derjenige, der auf Grund dieser Berufsausbildung berechtigt ist, die betreffende Berufsbezeichnung zu führen, diesen Beruf aus (>BFH vom 1. 10. 1986 - BStBl 1987 II S. 116). Eine sonstige selbstständige Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG wird in der Regel gelegentlich und nur ausnahmsweise nachhaltig ausgeübt (>BFH vom 28. 6. 2001 - BStBl 2002 II S. 338). Abgrenzung selbstständige Arbeit/Gewerbebetrieb