Allgemeines Die Höhe der Gewinnbeteiligung wird bei typischer stiller Beteiligung steuerlich nur zugrunde gelegt, soweit sie wirtschaftlich angemessen ist (>BFH vom 19. 2. 2009 - BStBl II S. 798). Eigene Mittel - Stammt die Kapitalbeteiligung des stillen Gesellschafters nicht aus der Schenkung des Unternehmers, sondern wird sie aus eigenen Mitteln des stillen Gesellschafters geleistet, ist in der Regel eine Gewinnverteilungsabrede angemessen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite von 25 % der >Einlage erwarten lässt, wenn der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt ist (>BFH vom 14. 2. 1973 - BStBl II S. 395). - Ist der stille Gesellschafter auch am Verlust beteiligt, ist in der Regel ein Satz von bis zu 35 % der >Einlage noch angemessen (>BFH vom 16. 12. 1981 - BStBl 1982 II S. 387). Einlage Der tatsächliche Wert einer typischen stillen Beteiligung ist regelmäßig gleich ihrem Nennwert (>BFH vom 29. 3. 1973 - BStBl II S. 650). Schenkweise eingeräumte stille Beteiligung
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