H 16 (3) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 16 EStG
R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

H 16 (3) EStHB2011 Hinweise

H 16 (3) Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Auflösung einer Kapitalgesellschaft Wird eine Kapitalgesellschaft in der Weise aufgelöst, dass ihr Vermögen auf den Alleingesellschafter übertragen wird, der die gesamte Beteiligung im Betriebsvermögen hält, liegt darin die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG begünstigte Aufgabe eines Teilbetriebs. Der Begünstigung steht auch nicht entgegen, dass die untergehende Kapitalgesellschaft Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung war (>BFH vom 4. 10. 2006 - BStBl 2009 II S. 772). Auflösung stiller Reserven Keine Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe liegt vor, wenn - bei der Einstellung eines Teilbetriebs Wirtschaftsgüter von nicht untergeordneter Bedeutung, in denen erhebliche stille Reserven enthalten sind, als Betriebsvermögen in einen anderen Teilbetrieb desselben Stpfl. übernommen werden und deshalb die stillen Reserven nicht aufgelöst werden dürfen (>BFH vom 28. 10. 1964 - BStBl 1965 III S. 88 und vom 30. 10. 1974 - BStBl 1975 II S. 232); - bei der Einstellung der Produktion eines Zweigwerks nicht alle wesentlichen stillen Reserven - vor allem die in den Grundstücken enthaltenen - aufgelöst werden (>BFH vom 26. 9. 1968 - BStBl 1969 II S. 69);