H 16 (5) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 16 EStG
R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

H 16 (5) EStHB2011 Hinweise zur Betriebsverpachtung

H 16 (5) Hinweise zur Betriebsverpachtung

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Betriebsaufgabeerklärung Erklärt der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken seien (>BFH vom 22. 9. 2004 - BStBl 2005 II S. 160). Betriebsfortführungsfiktion Anwendungsschreiben zu § 16 Abs. 3 b EStG >BMF vom 22. 11. 2016 (BStBl I S. 1326) Betriebsgrundstück als alleinige wesentliche Betriebsgrundlage Wird nur das Betriebsgrundstück, ggf. i. V. m. Betriebsvorrichtungen, verpachtet, liegt nur dann eine Betriebsverpachtung im Ganzen vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt (>BFH vom 17. 4. 2019 - BStBl II S. 745). Dies ist regelmäßig bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben der Fall (>BFH vom 28. 8. 2003 - BStBl 2004 II S. 10). Betriebsüberlassungsvertrag Ein unentgeltlicher Betriebsüberlassungsvertrag steht einem Pachtvertrag gleich (>BFH vom 7. 8. 1979 - BStBl 1980 II S. 181). Betriebsvermögen >H 4.2 (7) Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Branchenfremde Verpachtung